Verfasser/in der Frage

17.05.2015 11:47:21

Guten Tag,
eine Frage zur Beitragspflicht bei Selbständigkeit.
Warum müssen Selbständige Beiträge auf Mieteinnahmen bezahlen ohne Leistungsanspruch?
Ich finde das eine Ungleichbehandlung zwischen Angestellte und Selbständige, die ich gerne auch auf Grund der Benachteiligung gerne beleuchten möchte.

19.05.2015 16:59:05

Sehr geehrte Frau Schulze,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet bei ihren Mitgliedern nach Versicherungspflichtigen (nachfolgend pflichtversicherte Mitglieder) und Versicherungsberechtigten (nachfolgend freiwillig versicherte Mitglieder). Zu den pflichtversicherten Mitgliedern zählt der Gesetzgeber diejenigen Personenkreise, deren Krankenversicherungsschutz er für besonders schutzwürdig erachtet. Sie erhalten ihren Krankenversicherungsschutz deshalb kraft einer Pflichtversicherung, von der es bis auf wenige definierte Ausnahmen keine Befreiungsmöglichkeit gibt. Die Einnahmen dieser Personengruppe sind in der Regel auf wenige Einkommensarten beschränkt. Deshalb hat der Gesetzgeber für die pflichtversicherten Mitglieder abschließend definiert, welche Einkünfte bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. So gehören zum Beispiel für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer neben dem Arbeitsentgelt, noch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und gegebenenfalls Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Anders als bei den pflichtversicherten Mitgliedern wird der Krankenversicherungsschutz der Versicherungsberechtigten durch den freiwilligen Beitritt des Mitgliedes zur Krankenversicherung begründet. Das betrifft insbesondere Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschieden sind. Anders als bei den pflichtversicherten Mitgliedern lässt der Gesetzgeber diesem Personenkreis aufgrund der angenommen wirtschaftlichen Kraft die Entscheidung, den Krankenversicherungsschutz auch privat zu gestalten. Für die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung – also etwa Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, oder Selbstständige – ist vorgegeben, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes berücksichtigen muss. Daher sind – und das ist vom Gesetzgeber so gewollt – bei diesem Personenkreis auch mehr Einkommensarten als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen als bei Pflichtversicherten.

Daher muss ein freiwillig krankenversicherter selbstständig Tätiger nicht nur auf seine steuerpflichtigen Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit Beiträge entrichten. Auch Arbeitsentgelt, Renten (in- und ausländische gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung, Pensionen), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden) sind bei ihm beitragspflichtige Einnahmen.

In beiden Fällen gilt aber: Die Krankenkassen erheben Beiträge maximal bis zum Betrag der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (momentan 4.125 Euro).

Bei der Frage, ob von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Beiträge zu zahlen sind, kommt es also nicht so sehr darauf an, ob jemand Angestellter oder Selbstständiger ist, sondern ob er als Mitglied freiwillig oder versicherungspflichtig krankenversichert ist. So müsste grundsätzlich auch ein freiwillig krankenversicherter Angestellter Beiträge für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zahlen. Er ist in der Praxis aber deswegen davon befreit, weil sein monatliches Arbeitsentgelt bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat und deswegen kein Platz mehr für Beiträge aus weiteren Einkünften verbleibt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen damit einige nützliche Informationen zu der unterschiedlichen Beitragsbemessung für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung an die Hand geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Dr. Jens Baas

19.05.2015 18:59:32

Sehr geehrter Herr Dr. Jens Baas,

vielen Dank für die Ausführung. Wieso sind Selbständige nicht dem besonderen Schutz unterworfen, insbesondere als Existenzgründer? Eine ergänzende Frage zu negativen Mieteinnahmen. Wieso werden bei negativen Mieteinkünfte diese nicht in Abzug gebracht? Welche Logik verbirgt sich dahinter? Schließlich schmälern diese negativen Einkünfte ja auch das Gesamteinkommen.

Für Ihre Antwort besten Dank im Voraus.

Grüße A Schulze

22.05.2015 11:12:26

Sehr geehrte Frau Schulze,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Fragen zum Beitragsrecht sind im SGB V geregelt und liegen außerhalb des individuellen Entscheidungsspielraums der Krankenkassen. Diese haben selbstverständlich im Rahmen der geltenden Gesetze zu handeln. Die Regelungen im SGB V spiegeln die politischen Vorgaben und den gesetzgeberischen Willen wider. Veränderungen daran sind auch nur auf politischer Ebene möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jens Baas

Adressat/in der Frage

Jens Baas

Techniker Krankenkasse
CEOVorsitzender des Vorstands

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